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Direktvermarktung von Kräutern und Gewürzen

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Oregano

Als Kräuter werden meist ganze Pflanzen oder deren Blätter bezeichnet, wie z.B. Petersilie, Schnittlauch. Gewürze sind gemäß Codex (Kapitel B 28) Pflanzenteile, die wegen ihres Gehaltes an besonderen Inhaltsstoffen geeignet sind, Geruch und Geschmack von Lebensmitteln zu beeinflussen (Liebstöckl, Wacholderbeeren, etc.). Aus Gewürzen oder Kräutern können verschiedene Produkte hergestellt werden. Zum Beispiel: Gewürz- oder Kräutermischungen (Mischungen verschiedener Gewürze oder Kräuter); Gewürzzubereitungen (aus einem oder mehreren Gewürzen und anderen Lebensmitteln und/oder Zusatzstoffen), Kräuter- oder Gewürzsalze (Mischungen aus Speisesalz und einem oder mehreren Kräutern, Gewürzen und/oder Gewürzzubereitungen). Eine Unterscheidung bzw. Abgrenzung der Begriffe Kräuter und Gewürze ist nicht immer klar und hat praktisch auch meist keine Bedeutung.

Tee

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Tee

Die Bezeichnung „Tee“ ist nur für Erzeugnisse aus der „Tee Pflanze“ korrekt. Was wir allgemein als „Tee“ bezeichnen, ist gemäß Codex ein „teeähnliches Erzeugnis“. Teeähnliche Erzeugnisse sind Teile von Pflanzenarten, die im Anhang I des Codex Kapitels B 31 angeführt sind und getrocknet, fermentiert oder geröstet zur Zubereitung wässriger Aufgüsse wie Tee verwendet werden.


Bei der Verwendung von Pflanzenteilen, die nicht in Anhang I angeführt sind, ist vorab zu klären, ob diese als Lebensmittel verkehrsfähig sind. Für Arzneimittel oder „Novel Food“ ist eine Zulassung erforderlich (BMG). Anhang II des Codex Kapitel B 31 ist eine Verbotsliste von Pflanzen bzw. Pflanzenteilen.

Quicklinks zum Thema Kräuter, Gewürze und Tee

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